Fahrradkurier

Verhaltensbedingte Kündigung – oder: der „wilde“ Streik der Gorillas-Rider

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass die durch den Lieferdienst Gorillas erklärten fristlosen Kündigungen gegenüber als Fahrradkurieren (sog. Rider) beschäftigten Arbeitnehmern wirksam waren. Beide Rider hatten sich im Oktober 2021 an einem „wilden“ Streik beteiligt und in diesem Zusammenhang fristlose Kündigungen erhalten. In einem dritten Verfahren ist

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Der wilde Streik der Kurierfahrer

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war. Das Arbeitsgericht hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt,

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Die Kündigung eines Leiharbeiters in der Probezeit

Eine Kündigung in der Probezeit ist nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen hat. Den Arbeitnehmer trifft die Beweislast für eine ihn benachteiligende Maßnahme durch den Arbeitgeber. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Probezeitkündigung eines Leiharbeitnehmers als

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Maßregelungsverbot – und der Kündigungsschutz

Bei Arbeitsverhältnissen, die nicht dem Schutz von § 1 Kündigungsschutzgesetz unterliegen, muss der Arbeitgeber bei seiner Kündigung die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachten. Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242 BGB und ist unwirksam, wenn sie aus Gründen, die von § 1 Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst werden,

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Maßregelungsverbot beim befristeten Arbeitsvertrag

Bietet ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer keinen Folgevertrag an, weil der Arbeitnehmer ihm zustehende Rechte ausgeübt hat, liegt darin eine von § 612a BGB verbotene Maßregelung. Verletzt der Arbeitgeber das Maßregelungsverbot, kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz haben. § 15 Abs. 6 AGG ist jedoch entsprechend anzuwenden. Der Arbeitnehmer

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