Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung hat jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Streits über ein wissenschaftliches Plagiat Stellung genommen: Der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde lag ein
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