Ist gegenüber einem Professor ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden, kann die Ernennung des Bewerbers auf eine neu ausgeschriebene Stelle im gleichen Fachbereich nicht in seine Beamtenrechte eingreifen. Weder aus dem Beamtenrecht noch aus seiner Berufungsvereinbarung kann das Recht abgeleitet werden, ein
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