Zur Entlastung von dienstlichen Aufgaben hat ein Schulrektor hinreichend plausibel zu erklärt, wie sich die Arbeitszeitüberschreitung zusammensetzt. Mit dieser Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Rektors einer Grundschule in Hannover abgewiesen. Der Kläger begehrte die Entlastung von dienstlichen Aufgaben und Freizeitausgleich für seit
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