Abschaffung der Mehrmütterorganschaft

Wurde in Fällen der sog. Mehrmütterorganschaft der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November 2002 abgeschlossen, so ist § 34 Abs. 1 KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass die Voraussetzung der verschärfenden Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG 2002 i.d.F.

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Es kann immer nur eine Mutter geben – in der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hält weiter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der es umsatzsteuerrechtlich nicht möglich ist, eine sogenannte Mehrmütterorganschaft zu bilden. Die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes ermöglicht es, im Umsatzsteuerrecht mehrere Unternehmen zu einem einzigen Steuerpflichtigen zusammenzufassen. Dieser Gruppenbesteuerung kommt als Gestaltungsinstrument große Bedeutung

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Verlustübertrag bei Mehrmütterorganschaft

Zu den durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) ge­schaf­fe­nen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zur sog. Mehr­müt­ter­or­gan­schaft urteilte der Bundesfinanzhof im März 2006, dass diese ver­fas­sungs­ge­mäß sind und nicht gegen das aus dem Rechts­staats­prin­zip (Art. 20 Abs. 3 GG) ab­ge­lei­te­te Rück­wir­kungs­ver­bot ver­sto­ßen. Die hiergegen von der vor dem Bundesfinanzhof unterlegenen Klägerin

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