Volksverhetzung – und die Grenzen der Meinungsfreiheit

Nicht jede üble oder auch rassistische Äußerung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist eng gefasst und muss mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch eng ausgelegt werden. Mit zwei Revisionen gegen Freisprüche wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung hatte sich jetzt das

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Panzerwrack

Das Panzerwrack vor der Russischen Botschaft

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bezirksamt Mitte in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, die vorübergehende Aufstellung eines Panzerwracks in der Nähe der Russischen Botschaft zu genehmigen. Der Antragsteller, ein Verein, beantragte im Juni 2022 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Genehmigung zur Aufstellung eines in der Ukraine zerschossenen russischen Panzers oder

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Westfalenhalle Dortmund

Der städtische Bürgersaal – und die themenbezogene Widmungsbeschränkung

Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – BayGO) sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die

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stgb beleidigung

Der „selten dämliche“ Staatsanwalt

5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine

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junge Welt (historische Ausgabe)

Die „junge Welt“ – und der Verfassungsschutzbericht

Die Tageszeitung „junge Welt“ muss nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst nicht aus den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern und Heimat (BMI) gestrichen werden. In den vom BMI herausgegebenen Verfassungsschutzberichten für die Jahre 1998, 1999, 2002 und 2004 bis 2020 wird die „junge Welt“ als kommunistisch ausgerichtete Tageszeitung aufgeführt.

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Schreibmaschine

Nebentätigkeit eines Zeitschriftenredakteurs – oder: der vom Chefredakteur abgelehnte Artikel

Das Interesse des Verlags, die Unterstützung einer anderen Zeitschrift durch einen Gastbeitrag des angestellten Redakteurs zu vermeiden, überwiegt jedenfall dann regelmäßig das Interesse des Redakteurs an der unmittelbaren Verwertung der Nachricht, wenn in dem Beitrag Nachrichten verwertet werden, die dem Redakteur bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt geworden sind.

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Erdogan

Böhmermann, Erdogan – und die Meinungs- und Kunstfreiheit

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt die Verfassungsbeschwerde des Fernsehmoderators Jan Böhmermann gegen die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg ohne Erfolg, in dem ihm die weitere Verbreitung wesentlicher Teile seines Schmähgedichts auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan untersagt wurde. Der Fernsehmoderator sah sich hierdurch in seiner – mit

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Facebook

Beleidigungen und Bedrohungen auf Facebook – der Fall Künast

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen des Berliner Kammergerichts, mit der der Politikerin Renate Künast im Zusammenhang mit wüsten Beleidigungen gegen sie eine Auskunftsanspruch gegenüber Facebook über die Bestandsdaten der Beleidiger verwehrt worden waren, aufgehoben und festgestellt, dass sowohl die Beschlüsse des Kammergerichts wie auch die ihr vorhergehenden erstinstanzlichen Beschlüsse des

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"Boycott, Divestment and Sanctions"

Themenbezogene Widmungsbeschränkung – oder: die antisemtische Veranstaltung in der Stadthalle

Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall beantragte der Organisator einer Veranstaltung der BDS, einer politischen Kampagne, deren Vertreter offen das Existenzrecht Israels

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Schreibmaschine

Der äußerungsrechtliche Unterlassungsanspruch – oder: Persönlichkeitsrecht vs. Medienfreiheit

Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung hat jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Streits über ein wissenschaftliches Plagiat Stellung genommen: Der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde lag ein

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Identifizierende Presseberichterstattung

Die Presse ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung zu verweisen. Es besteht in der Öffentlichkeit ein hohes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der „Pick-Up-Artist-Szene“. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Interesse des Klägers an Anonymität. Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden,

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Affe

Ugah, Ugah! – oder: Affenlaute gegenüber einem dunkelhäutigem Kollegen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Betriebsratsmitglieds nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung richtete: Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte – vom

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Rockerkutten – und ihr Verbot

Der Gesetzgeber hat sich im Vereinsgesetz dafür entschieden, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine auch durch nicht verbotene Teilorganisationen zu verbieten (§ 9 Absatz 3 und § 20 Absatz 1 VereinsG). Hintergrund sind Auseinandersetzungen um die „Kutten“ von Motorradclubs, die teilweise verboten worden sind, aber von nicht verbotenen „Chaptern“ weiter

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Bielefeld Alte Synagoge 1905

Der „freche Juden-Funktionär“

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB wegen einer Bezeichnung als „frecher Juden-Funktionär“ und einem Boykottaufruf gegen die jüdische Gemeinde richtete. Das Bundesverfassungsgeriht bekräftigt mit dem Beschluss zum einen, dass die in der Wunsiedel,

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Schmähkritik – und die verhaltensbedingte Kündigung

Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein erheblicher, ggf. sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen liegen. Eine auf ein solches

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Satirisch-spöttischer Anspielungen – oder: das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Werbung

Äußerung mit satirisch-spöttischer Anspielung ohne herabsetzenden Inhalt verletzen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Vorsitzenden einer Gewerkschaft nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen zivilgerichtliche Entscheidungen wendete, die seine Klage auf Unterlassung der Verwendung seines Porträts zu Werbezwecken und auf Zahlung

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Recht auf Vergessen II – und die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter

Die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen. Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle

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Laptop

Recht auf Vergessen I – auch für Mörder

Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein. Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft einen Rechtsstreit, der zwar im Anwendungsbereich des europäischen Unionsrechts liegt, das aber von den Mitgliedstaaten verschieden ausgestaltet werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes angewandt und einer

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Böhmermanns Erdogan-Gedicht bleibt teilweise verboten

Der Bundesgerichtshof hat die von Jan Böhmermann gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Das Hamburger Urteil ist damit rechtskräftig. Der klagende Präsident der Türkei nimmt den beklagten Moderator, Kabarettisten und Autor auf Unterlassung von in der Sendung

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Landgericht Bremen

Erlaubte Meinungsäußerung oder strafbare Schmähkritik?

Grundsätzlich ist über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Bei Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück; es bedarf hier ausnahmsweise keiner Abwägung im Einzelfall. Deshalb sind hinsichtlich des

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Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils – und die Medienfreiheit

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein ausländisches Gerichtsurteil nicht für im Inland vollstreckbar erklärt werden kann, weil hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit verbunden wäre. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Vollstreckbarerklärung des Urteils eines ausländischen

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Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords

Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Dies ist

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Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht aktuell ausdrückich betont und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Tatbestandsvariante der Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen, namentlich der

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Die Bezeichnung eines Unternehmens als „Sekte“

Ein Unternehmen gegenüber dessen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerks als Sekte zu bezeichnen muss nicht rechtswidrig sein. Das Interesse des Unternehmens am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen überwiegt nicht das Interesse des Rechts des Äußernden auf freie Meinungsäußerung. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier

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Schmähkritik – und die fristlose Kündigung

Schmähkritik genießt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine Schmähung ist eine Äußerung – unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext – jedoch nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein

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Die Handwerksinnung im politischen Meinungsstreit

Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist. Als Körperschaft des öffentlichen

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Meinungsäußerung – und ihr politischer Kontext

Meinungsäußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, wenn sie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen und deshalb als Werturteile anzusehen sind. Der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist dabei unabhängig davon eröffnet, ob die Äußerungen sich als wahr oder unwahr erweisen,

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Die angebliche Schmähkritik – und die Meinungsfreiheit

Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Annahme einer

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Karlsruhe – und die türkische Wahlpropaganda

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb eine vornehmlich gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Yildirim am 18.02.2017 in Oberhausen gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont, weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen

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Tatsache oder Meinung?

Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Hierdurch wird auch bei der zivilrechtlichen Vorschriften Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits insofern verkannt, als es in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise das Vorliegen von unwahren

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Büroklammer

Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung – und die Abwägungsentscheidung des Gerichts

Bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung müssen die Gerichte eine Abwägungsentscheidung treffen. Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Anlass für die diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bot ein Verfahren wegen Dopingvorwürfen gegen den

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Wahre Tatsachenbehauptungen – über Vorgänge aus der Sozialsphäre

Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung Hamburger Gerichte stattgegeben, mit der dem Ex-Mieter die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Das Landgericht Hamburg und das

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Meinung oder Tatsache?

Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Bei der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde war Gegenstand des Ausgangsverfahren ein Facebook-Eintrag des Beschwerdeführers über das Verhalten eines ihm persönlich bekannten Polizeibeamten, der ihn in der Vergangenheit mehrfach anlasslosen Kontrollen ohne Ergebnis unterzogen hatte. Nach den

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Schmähkritik – nur in Ausnahmefällen

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Schmähkritik ist ein Sonderfall der Beleidigung, der nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben ist. Die Anforderungen hierfür sind besonders streng, weil bei einer Schmähkritik anders als sonst bei Beleidigungen keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit

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Fast eine Schmähkritik…

Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs.

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Nachrichten

Tatsachenbehauptung oder Werturteil über dem Konkurrenten? – und die Meinungsfreiheit

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht. Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so

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Kommerzielle Meinungsäußerungen – und die Meinungsfreiheit

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt. Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist.

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Laptop

Emotionalisierte Äußerungen – oder: Meinungsfreiheit trotz Freispruch

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Mit dieser Begründung gab jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung statt: InhaltsübersichtDas AusgangsverfahrenDie Entscheidungen der ZivilgerichteDie

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… leidet offenkundig an Wahnvorstellungen

Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Frage des Einflusses des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB bereits entschieden. Die Äußerung eines Beschuldigten, die Anzeigenerstatterin betreibe Rufmord und leide offenkundig an Wahnvorstellungen – verbunden mit der Anregung, sie einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen

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Die Kündigungsschutzklage als Kündigungsgrund

Einen die ordentliche bzw. – je nach den Umständen des Einzelfalls – fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigenden Grund stellen ua. (grobe) Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer

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Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers – und die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet

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Schockwerbung durch Rechtsanwälte

Dass für die Werbung von Rechtsanwälten – vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege – ein Sachlichkeitsgebot gilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer über die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbemaßnahme nicht zur Entscheidung

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Ehrverletzende Äußerungen gegenüber Behördenvertretern – die „rechtssichere“ Anwendung der Reichsrassengesetze

Beleidigung oder grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit? Mit dieser Frage bei ehrverletzenden Äußerungen gegenüber Behördenvertretern hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen. Anlass hierfür bot die folgende, von einem Fernsehbericht des WDR über die Abschiebehaft eines serbischen Ehepaares inspirierte eMail an das Ausländeramt des Märkischen Kreises: Sehr geehrte Damen und Herren, nach

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Äußerungen über Missstände im Betrieb

Äußerungen eines Arbeitnehmers über angebliche Missstände im Betrieb können vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. So hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Unterlassungsantrag eines Arbeitgebers zurückgewiesen. Ein bei diesem Arbeitgeber beschäftigter Rettungssanitäter hat sich in Medien über angebliche Missstände bei seinem Arbeitgeber geäußert. Mit

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Die Anzeige im Gemeindeblatt

Einen Unterlassungsanspruch hat nur derjenige, dessen Ehre oder geschäftlicher Ruf durch eine unwahre Behauptung verletzt ist. Mit einem Widerruf können nur Tatsachen zurückgenommen werden, nicht aber subjektive Meinungen, Schlussfolgerungen oder Werturteile. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Unterlassung und Widerruf wegen

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Aktenvermerk

Briefliche Äußerungen Mollaths im Internet

Die Verbreitung unwahrer Behauptungen ist durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt. Auch wenn an einem Dokument ein öffentliches Interesse besteht, ist es dem Betreiber eines Internet-Portals zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen herauszunehmen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem

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Der Boykottaufruf, ein Bankkonto zu kündigen

Der Boykottaufruf an eine Bank, das Konto eines bestimmten Kunden aus Tierschutzgründen zu kündigen, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kunden dar. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. (Beklagter) untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto

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