Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als „Rechtsextremer“). Bei einem „Erklärungsirrtum“ des sich Äußernden (vergleichbar dem in
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