Keine Zeit für ein Gutachten

Es ist ein Mindest-GdB für Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten von 80 für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung) erforderlich. Mit der Benennung von zwei Ärzten des Vertrauens, die sich außerstande gesehen haben, als medizinische Sachverständige ein Gutachten innerhalb

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Oberlandesgericht

Merkzeichen „aG“

Mit der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung für den Nachteilsausgleich „aG“ in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG) hatte sich aktuell erneut das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu befassen:

Auf Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, wenn neben dem

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