Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. Kann der schwerbehinderte Mensch sich dort dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm -wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind- das Merkzeichen aG
Artikel lesenSchlagwort: Merkzeichen „aG“
Keine Zeit für ein Gutachten
Es ist ein Mindest-GdB für Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten von 80 für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung) erforderlich. Mit der Benennung von zwei Ärzten des Vertrauens, die sich außerstande gesehen haben, als medizinische Sachverständige ein Gutachten innerhalb der ihnen hierzu durch das Gericht gesetzten Frist zu erstatten,
Artikel lesenDie Sonderparkberechtigung für einen Oberschenkelamputierten
Ist ein Oberschenkelamputierter in der Lage ohne wesentliche Pause eine Strecke von 100 Metern zurückzulegen, reicht das nicht aus für die Erteilung des Merkzeichens „aG“. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Oberschenkelamputierten abgewiesen, der aufgrund von Behinderungen im Bereich beider Arme
Artikel lesenBehindertenparkplatz wegen weit öffnender Wagentür?
Ein sog. Behindertenparkplatz darf nicht von Personen benutzt werden, die beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW eine weit geöffnete Wagentür benötigen, denn sie sind allein deswegen noch nicht außergewöhnlich gehbehindert, so dass ihnen nicht das Merkzeichen „aG“ zusteht. So die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz in dem hier vorliegenden Fall
Artikel lesenMerkzeichen „aG“
Mit der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung für den Nachteilsausgleich „aG“ in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG) hatte sich aktuell erneut das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu befassen: Auf Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme
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