Schwerbehindertenausweis

Behindertenausweis mit Merkzeichen aG – und die Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum

Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. Kann der schwerbehinderte Mensch sich dort dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm -wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind- das Merkzeichen aG

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Keine Zeit für ein Gutachten

Es ist ein Mindest-GdB für Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten von 80 für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung) erforderlich. Mit der Benennung von zwei Ärzten des Vertrauens, die sich außerstande gesehen haben, als medizinische Sachverständige ein Gutachten innerhalb der ihnen hierzu durch das Gericht gesetzten Frist zu erstatten,

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Behindertenparkplatz wegen weit öffnender Wagentür?

Ein sog. Behindertenparkplatz darf nicht von Personen benutzt werden, die beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW eine weit geöffnete Wagentür benötigen, denn sie sind allein deswegen noch nicht außergewöhnlich gehbehindert, so dass ihnen nicht das Merkzeichen „aG“ zusteht. So die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz in dem hier vorliegenden Fall

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Oberlandesgericht

Merkzeichen „aG“

Mit der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung für den Nachteilsausgleich „aG“ in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG) hatte sich aktuell erneut das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu befassen: Auf Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme

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