Liegt kein hirnorganisches Anfallsleiden, sondern eine schwere Störung auf psychiatrischem Fachgebiet vor, sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht erfüllt. Ist eine Person in der Lage, die technische Notrufanlage zu bedienen und lediglich punktuell auf Hilfestellung angewiesen, liegt kein erheblicher Hilfebedarf vor, der die Zuerkennung des Merkzeichens H rechtfertigt.
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