nbeschadet des Erfordernisses einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungstatsachen ist die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge gegenüber der Mindeststrafe für sich genommen ein Strafschärfungsgrund.
Deswegen darf der Umstand der (hier:) 13, 4fachen Überschreitung des Grenzwerts zu Lasten des Angeklagten gewertet
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