Erlässt eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichem und persönlichem Geltungsbereich, die jedoch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist, stehen Mietern deswegen keine Amtshaftungsansprüche zu. Mit dieser Begründung wies jetzt der Bundesgerichtshof eine entsprechende Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen ab. Die Klägerin nahm das Land Hessen
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