Die Kündigung eines Mietvertrages auf Mietrückständen im Zusammenhang mit nach dem sog. „Berliner Mietendeckel“ einbehaltenen Mietanteilen setzen eine gesonderte, nach dem 25. März 2021 erfolgte Mahnung durch den Vermieter voraus.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Berlin eine Berufung
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