Berlin

Kein gesonderter Mietendeckel in Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11.02.2020 ist mit

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Wohnhaus

Berliner Mietendeckel – und der Eingriff des Bezirksamtes

Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln) verbieten. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und den entsprechenden Antrag einer Wohnungsunternehmerin abgewiesen. Diese forderte im Jahnuar 2020 den Mieter einer ihrer Wohnungen auf, einer Mieterhöhung zustimmen. Bis zur

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Wohnhaus/Geschäftshaus

Die unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung – und keine Amtshaftung

Erlässt eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichem und persönlichem Geltungsbereich, die jedoch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist, stehen Mietern deswegen keine Amtshaftungsansprüche zu. Mit dieser Begründung wies jetzt der Bundesgerichtshof eine entsprechende Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen ab. Die Klägerin nahm das Land

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Berlin

Der Berliner Mietendeckel vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat das Verfahren der Normenkontrolle von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin – „Mietendeckel“) nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof ausgesetzt. Es soll der Abschluss der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren und

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Mietwohnungen

Berliner Mietendeckel – und die Frage seiner Verfassungsgemäßheit

Das Landgericht Berlin sieht das Berliner „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ (MietenWoG Bln), den sog. „Berliner Mietendeckel“, als verfassungsgemäß an. Allerdings können diese Vorschriften nach Auffassung des Landgerichts Berlin Mieterhöhungen der Vermieterseite erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23. Februar 2020 und nicht ab dem gesetzlich hierfür

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Berliner Mietendeckel – und die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin

Das Landgericht Berlin erachtet die Vorschriften des am 23.02.2020 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ (MietenWoG Bln) dem sog. „Berliner Mietendeckel“ für verfassungswidrig. Es hat daher das bei ihm anhängigen Berufungsverfahren ausgesetzt und diese Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Berliner Mietendeckel – oder: warum nicht jeder nach Karlsruhe ziehen sollte

Das Bundesverfassungsgericht hat auch in einem weiteren Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung, das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11.02.2020 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, abgelehnt, diesmal jedoch nicht aufgrund einer Rechtsfolgenabwägung, sondern weil die Antragsteller schon nicht glaubhaft vorgetragen hatten,

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Berliner Mietendeckel – und kein vorläufiger Stopp

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt ein Eilantrag gegen den Berliner „Mietendeckel“ ohne Erfolg; das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des „Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ (MietenWoG Bln) abgelehnt. Hiermit wollten die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten

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