Mieter einer Wohnung oder kraft Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zur Nutzung einer Wohnung Berechtigte sind keine „Verfügungsberechtigten“ über ein Denkmal i.S.d. Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes. Sie verfügen nicht über ein subjektives Recht, um die Eintragung des von ihnen bewohnten Gebäudes in die Denkmalliste und ein Einschreiten der Denkmalschutzbehörde gerichtlich durchzusetzen. Als Wohnungsmieter
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