Zulässige Miete im Sinne von § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB ist die sich nach den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) ergebende Miete. Die zulässige Miete kann sich auch
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Zulässige Miete im Sinne von § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB ist die sich nach den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) ergebende Miete. Die zulässige Miete kann sich auch
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Die Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 3 BGB) beginnt nicht bereits mit Abschluss des Mietvertrages, sondern erst mit dem Auskunftsverlagen des Mieters.
In den vier aktuell vom Bundesgerichtshof
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Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zu befassen, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt. Konkret ging es dabei um die Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister
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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die
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Mietern, die infolge der Unwirksamkeit ((vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30)) der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 eine höhere Miete zu entrichten haben, steht gegen das Land Hessen kein Amtshaftungsanspruch zu.
Der Mieterin stehen keine
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Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte „Mietpreisbremse“) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht
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Die Veröffentlichung der Begründung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitpreisbegrenzungsverordnung. Eine spätere Veröffentlichung führt nicht zu einer rückwirkenden Heilung des Mangels.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse für einen 2015 geschlossenen
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Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass aufgrund der von ihm für rechtmäßig gehaltenen Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 im gesamten Berliner Stadtgebiet die bei Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % gemäß §
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Berliner Vermieters gegen die „Mietpreisbremse“ und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes muss der Vermieter zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten. Mit der Nichtannahmeentscheidung hat sich auch der zugleich gestellt
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