Die Mieterin hat gegen die Vermieterin keinen Anspruch auf Erteilung von Betriebskostenabrechnungen, wenn die bereits vorgelegten Betriebskostenabrechnungen nicht an formellen Mängeln leiden. Für die ordnungsgemäße formelle Abrechnung der Betriebskosten ist es erforderlich, dass diese den Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Sie muss also regelmäßig folgende Mindestangaben enthalten: die Zusammenstellung
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