Ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist. Die Rechtsfrage, ob eine „Eigennutzung“ durch den Gesellschafter bei einer im Gesamthandseigentum stehenden Wohnung nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist
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