Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er stets als für unbestimmte Zeit geschlossen, § 550 BGB. Ist entweder der Vermieter oder der Mieter eine Aktiengesellschaft, so gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Schriftform des § 550 BGB
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