Zum 28. März 2020 ist § 67 SGB II eingeführt worden. Danach müssen die Jobcenter grundsätzlich die jeweils tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkennen und entsprechende Leistungen gewähren. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren das Sozialgericht das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf
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