Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch – wie hier gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB – ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im
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