Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren.
Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier:
Artikel lesen



