Lohn

Annahmeverzugsvergütung – und die tarifvertraglichen Ausschlussfristen

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden. In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns jedenfalls nicht nach der Ausschlussfristenregelung in § 14 Nr.

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Lohn

Insolvenzanfechtung der Gehaltszahlung – und der Mindestlohn

Die Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgelt umfasst auch den auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallenden Bestandteil. Das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum der Arbeitnehmerin ist ungeachtet der Anfechtung gesichert. Der Rückgewähranspruch umfasst das erhaltene Arbeitsentgelt einschließlich des auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallenden Anteils. Demzufolge ist die zulässig erhobene Anschlussrevision unbegründet. Sind die streitbefangenen Nettoentgeltzahlungen nach

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Lohn

Mindestlohn – und die Insolvenzanfechtung

Die Zahlung des Mindestlohns ist nicht gegen eine Insolvenzanfechtung gesichert. Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch

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Universtität Witten/Herdecke

Praktikum – und der Mindestlohn

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit beabsichtigte die klagende Praktikantin, sich an der staatlich anerkannten privaten Universität Witten/Herdecke um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin

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Klinik

Ausländische Betreuungskräfte – und der Mindestlohn im Bereitschaftsdienst

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst. In welchem Umfang tatsächlich geleistete Arbeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist, richtet

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Eurocent

Betriebliche Entgeltgrundsätze – und die Erhöhung des Mindestlohns

Allein die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bedingt keine Änderung mitbestimmter Entlohnungsgrundsätze. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die gemeinsam mit dem Betriebsrat gestaltete betriebliche Vergütungsordnung allein aufgrund einer erfolgten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns anzupassen.Das ergab für das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall die Auslegung der getroffenen Festlegungen. Im vorliegenden Fall betreibt

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Pflegeheim

Ausländische Pflegekräfte in Privathaushalten – und der Mindestlohn

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch die Entlohnung für den Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden

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Lohn

Betriebliche Entgeltgrundsätze – und der Mindestlohn

Allein die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bedingt keine Änderung mitbestimmter Entlohnungsgrundsätze. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen. In der Vergütung bestimmter Arbeitnehmer(-gruppen)

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Kalender

Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, die arbeitsvertragliche Verfallklausel – und der Mindestlohn

Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, in der der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgenommen wurde, ist unwirksam. In einem solchen Fall kann auch ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Klausel verfallen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag die folgende Verfallklausel: § 17 Ausschlussfristen

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Autobahn

Ausländischer Arbeitgeber, deutscher Mindestlohn – und die Prüfungsbefugnisse des Zolls

Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet, eine Überprüfung von Art und Umfang der im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung zu dulden.  In den drei hier  vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren hatten ausländische Transportunternehmen Meldungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung

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Zahntechniker

Anpassungsqualifizierungen – und der Mindestlohn

Anpassungsqualifizierungen im Rahmen von Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind keine Praktika im mindestlohnrechtlichen Sinne. Sie unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes. Dem Arbeitnehmerbegriff des § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG liegt der nationale allgemeine Arbeitnehmerbegriff zugrunde. Arbeitnehmer ist danach, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur

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Lohn

Mindestohn – und die Klage des Arbeitnehmers

Macht der Arbeitnehmer geltend, die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung erreiche den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält.

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Sozialversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte

Mindestentgelt in der Pflegebranche

Die in der 2. und 3. PflegeArbbV festgelegten Grundsätze zur Bemessung des Mindestentgelts in der Pflegebranche gehen gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG iVm. § 24 Abs. 1 MiLoG aF im Geltungsbereich der Verordnungen dem im Mindestlohngesetz geregelten Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn vor. Soweit die Höhe der auf Grundlage der

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24 Stunden häusliche Pflege – und der Mindestlohn

Wenn eine umfassende häusliche Betreuung zugesagt worden ist und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird, ist die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden treuwidrig. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier

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Soka Bau

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – und der Mindestlohn

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung, ist berechtigt, die geschuldeten Beiträge nicht nach den tatsächlich gezahlten Bruttolöhnen, sondern anhand der höheren tariflichen Mindestlöhne zu berechnen. Die Beiträge sind für Arbeitnehmer, die dem deutschen Lohnsteuerrecht

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Feiertagsvergütung – und der Mindestlohn

Für Entgeltzahlung an Feiertagen gilt ebenfalls der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Zwar lässt sich der Entgeltzahlungsanspruch des Arbeitnehmers für die aufgrund der beiden Feiertage ausgefallenen Arbeitsstunden nicht auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG stützen. Denn für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das Mindestlohngesetz keine unmittelbaren Ansprüche. Für

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Internship 3157269 1280

Das unterbrochene Orientierungspraktikum – und der Mindestlohn

Wird ein Orientierungspraktikum iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen, kann es um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die tatsächliche Tätigkeit die Höchstdauer

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Mindestlohn beim Praktikum

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und

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Gesetzlicher Mindestlohn – und die Besitzstandszulage

Eine Ausgleichszulage (Besitzstandszulage) ist nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, sondern erfüllt den Anspruch auf diesen. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden

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Mindestlohn für Zeitungszusteller – und der Nachtarbeitszuschlag

Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, der Zeitungszustellerin einen angemessenen, auf der Basis des Mindestlohns berechneten

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Mindestlohn für Zeitungszusteller – und die Vertretungsprämie

Die einem Zeitungszusteller gezahlte Vertretungsprämie ist mindestlohnwirksam. Mindestlohnwirksam, dh. geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG)

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Mindestlohn – und die Sonn- und Feiertagszuschläge

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 8,50 € brutto ergibt. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB (seit 1.04.2017: §

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Zeitungszusteller – und der reduzierte Mindestlohn

Die Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß. Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG*, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das

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Mindestlohn – und die Anwesenheitsprämie

Zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Neben

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Mindestlohn – und die Anrechenbarkeit von Prämien

Der Arbeitnehmer hat nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde Anspruch auf den Mindestlohn von – im Streitzeitraum – 8, 50 Euro brutto. Dieser gesetzliche Anspruch tritt eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch; wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 MiLoG

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Mindestlohn – und die Anwesenheitsprämie

Eine vom Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung dergestalt mindestlohnwirksam sein kann, dass sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (mit-)erfüllt. Doch setzt die „Anrechnung“ von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn voraus, dass die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung nicht ausreicht, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Weil der

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Tarifliche Vergütungsregelungen – und der Mindestlohn

Eine tarifliche Vergütungsregelung ist durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes nicht unwirksam geworden. Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, insoweit unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG tritt eigenständig neben die sonstigen Grundlagen der Vergütung und überlagert diese. Unterschreitet die

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Gesetzlicher Mindestlohn – und die Nähprämie

Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung

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Gesetzlicher Mindestlohn – und die Leistungszulage

Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung

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Mindestlohn – und die Sonn- und Feiertagszuschläge

Arbeitsvertraglich geschuldete Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch tritt eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch und greift in die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn

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Mindestlohn – und die Anrechnung von Treueprämie und Schichtzulage, Erschwerniszulage und Leistungszulage

Schichtzulage und Treueprämie sind mindestlohnwirksam. Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz-)Leistungen die Normzwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern. Entsprechend der Zielsetzung in § 1

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Mindestlohn – und die Anrechnung einer Treueprämie

Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz-)Leistungen die Normzwecke (hier:) der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern. Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen

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Leistungsabhängige Lohnbestandteile – und ihre Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz zielt nicht darauf ab, die bisherigen Vergütungsmodelle mit ihren unterschiedlichen Lohnbestandteilen einzuschränken. Die Vereinbarung von Stücklöhnen und Akkordlöhnen ist auch nach der Einführung des Mindestlohns weiterhin zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, seine persönliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen.

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Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Auslegung des Mindestlohngesetzes hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Arbeitnehmerentsenderecht zu beachten. Danach sind alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den

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Tarifvertragliche Anwesenheitsprämie – und der gesetzliche Mindestlohn

Eine tarifvertragliche Anwesenheitsprämie, die zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt und bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt wird, ist regelmäßig geeignet, den gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Die Funktion des Mindestlohns gebietet es nicht, die Anwesenheitsprämie zusätzlich zu diesem zahlen. Die Anwesenheit bzw. das Tätigwerden am Arbeitsplatz ist mit dem Mindestlohn abgegolten. Nach § 1

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