Erhebt ein Strafgefangener Einwendungen gegen die Höhe seines Arbeitsentgelts, hat die Strafvollstreckungskammer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar darzulegen, welches die tragenden (Ermessens-)Erwägungen der Justizvollzugsanstalt für dessen Eingruppierung in die erfolgte Vergütungsstufe waren. Die Berechnung des konkreten Arbeitsentgelts eines Strafgefangenen beruht in Baden-Württemberg auf folgenden gesetzlichen Regelungen: Nach § 49 Abs. 2 JVollzGB III
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