Bundesarbeitsgericht

Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren – in einer Klage

Bei mehreren in einer Klage verfolgten Ansprüchen (§ 260 ZPO) muss aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die Klage zusammensetzt. Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht erfüllten Urlaub abzugelten, der – wie im Streitfall

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Strand

Mehrarbeitszuschläge – und die Berücksichtigung von Urlaubszeiten

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht hat daher zur Klärung dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

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Geldwäsche

Urlaubsabgeltung – und der Verfall des Urlaubsanspruchs

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht

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Schild

Freistellung des Arbeitnehmers in einer Aufhebungsvereinbarung – und die Erfüllung des Mindesturlaubsanspruchs

Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die in einer Aufhebungsvereinbarung geregelte Freistellung des Arbeitnehmers nicht, wenn er sich nach weiteren Bestimmungen der Aufhebungsvereinbarung weiterhin für

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Urlaubsentgelt – und die Kurzarbeit

Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt. Allerdings hängt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt. Dies entschied jetzt der

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Mindesturlaub – und die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Bei den Bestimmungen eines Arbeitsvertrags handelte es sich im hier entschiedenen Fall um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine tatsächliche Vermutung, der die Arbeitgeberin nicht entgegengetreten ist. Der Vertrag enthilt über die persönlichen Daten des Arbeitnehmers

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Der Tod des Arbeitnehmers – und die Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem

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Erhöhter Urlaubsanspruch für ältere Arbeitnehmer

Die Regelung in einem Manteltarifvertrag, nach der die Dauer des Erholungsurlaubs 28 Tage beträgt, nach Vollendung des 50. Lebensjahres 30 Arbeitstage, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein rechtswirksam, insbesondere nicht in unzulässiger Weise altersdiskriminierend. Sie trägt dem Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung. Die den Tarifvertragsparteien zukommende Einschätzungsprärogtative haben diese weder durch

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Elternzeit – und die Kürzung des Urlaubsanspruchs

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die

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Tarifliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses – und die Urlaubsabgeltung

ür das Entstehen des Mindesturlaubsanspruches nach dem Bundesurlaubsgesetz ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Das Entstehen des gesetzlichen Mindestanspruches steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch entsteht somit auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhält und der Tarifvertrag

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Verhandlungstisch

Elternzeit – und die Kürzung des Erholungsurlaubs

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen

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Mindesturlaub im ersten Beschäftigungsjahr

Während die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln können, ist der Anspruch

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Das beendete Beamtenverhältnis – und die Urlaubsabgeltung

Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen sämtliche

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Verfall krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs

§ 7 Abs. 3 BUrlG ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist. Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut

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Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen bei der Urlaubsabgeltung

Auch ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unterstellt werden. Im hier vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall bestimmte der Arbeitsvertrag, dass gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von mindestens drei Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend zu machen waren. Bei dieser

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Urlaubsanspruch während der ersten drei Monate der Elternzeit

§ 17 Absatz ein S. 1 BEEG greift in das europarechtlich garantierte Recht auf Elternurlaub ein. Die Vorschrift ist durch teleologische Reduktion richtlinienkonform fortzubilden und insoweit nicht anzuwenden als dadurch dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer Rechtsnachteile daraus entstehen, dass er eine Elternzeit von bis zu drei Monaten in Anspruch nimmt.

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Mindestarbeitszeit für den Jahresurlaub

Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht von einer im nationalen Recht bestimmten Mindestarbeitszeit von 10 Tagen abhängig gemacht werden. Vor dem nationalen Richter kann sich der Arbeitnehmer allerdings nicht unmittelbar gegenüber seinem Arbeitgeber auf diesen Anspruch berufen. Die Richtlinie über bestimmte Aspekte

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Keine Altersstaffelung bei den Urlaubsansprüchen

Nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. In einem jetzt vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ist die inzwischen 24jährige Klägerin als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem

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Urlaub bei 7-Tage-Woche

Ein Arbeitnehmer, der (als Schankkellner) an sieben Tagen in der Woche gearbeitet hatte, kann Urlaubsabgeltung ausgehend von einem Jahresurlaub von 28 Tagen begehren. Das Bundesurlaubsgesetz will dem Arbeitnehmer vier Wochen Jahresurlaub gewähren, der von einem 24-tätigren Jahresurlaub nicht erreicht wäre. Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Beschäftigung an sieben Tagen

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Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die

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Geringeres Urlaubsentgelt dank Tarifvertrag

Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind gemäß § 11 BUrlG alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied,

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