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Betriebliche Umorganisation – und der Beschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin

Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße tatsächliche Beschäftigung. Rechtsgrundlage des durch die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers sind §§ 611a, 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und Art. 2 GG

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Sachgrundlose Kettenbefristungen

Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art.20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung. Die mit einer

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Befristete Arbeitsverhältnisse – in Vertretungsfällen

Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich

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Vertretungsbefristung, institutioneller Rechtsmissbrauch – und die Überprüfung durch das Revisionsgericht

Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht von den zutreffenden Voraussetzungen des institutionellen

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Kettenbefristung in Vertretungsfällen

Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs

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Der Baukostenzuschuss für den Hausanschluss

Dem Netzbetreiber steht bei der Bemessung der Höhe des Baukostenzuschusses ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, das der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB bezeichnet die Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen,

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Notebook

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

Weist ein Stellenplan freien Stellen einer bestimmten Entgeltgruppe nur nach der Funktionsbezeichnung „Gärtner“ aus, kann eine selbstständige Organisationseinheit (hier: der Eigenbetrieb einer Stadt) innerhalb dieses Rahmens das aus ihrer Sicht erforderliche Anforderungsprofil für die freien Stellen genauer definieren. Sie kann die Stellen im Hinblick darauf insbesondere Gärtnern/Gärtnerinnen einer bestimmten Fachrichtung

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