Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch frühere Drohungen wie frühere Misshandlungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten. Das das Ausnutzen eines „Klimas der Gewalt“ erfüllt aber nur dann die Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB aF, wenn durch eine ausdrückliche oder
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