Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB

Im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches befindet sich ein Paragraf, der sich mit einer Sonderform der Körperverletzung auseinandersetzt: § 225 StGB zur Misshandlung von Schutzbefohlenen. Doch wer gilt überhaupt als „Schutzbefohlener“? Wie wird eine Misshandlung definiert und mit welchem Strafmaß wird eine solche Tat geahndet?  Das Wichtigste in Kürze Wer gilt

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Mädchen

Bestellung einer Ergänzungspflegerin – zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Kindes

Das Elternrecht erfordert nicht, dass der Bestellung eines Ergänzungspflegers ausschließlich zum Zweck der Ausübung des einem Kind zustehenden strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts die Feststellung von dessen Aussagebereitschaft vorausgehen muss. Der Ausgangssachverhalt In der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde wandten sich die sorgeberechtigten Eltern einer im Dezember 2014 geborenen Tochter gegen die Bestellung

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Misshandlung von Schutzbefohlenen – und die angeklagten Taten

Soweit sich im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte für eine Straftat der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB, insbesondere in der Tatbestandsvariante des Quälens, ergeben, wären – da es sich insoweit um eine tatbestandliche Handlungseinheit handeln kann – gegebenenfalls auch weitere Verletzungen (hier: der Säuglinge), die im Anklagesatz keinen Niederschlag

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Misshandlung Schutzbefohlener – und das Quälen

Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst die ständige Wiederholung mehrerer Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des

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Misshandlung behinderter Schutzbefohlener

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem Wortzusammenhang („geistige Erkrankung oder Behinderung“) und der Regelung körperlicher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs, dass unter § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur eine geistige Behinderung fällt. Als solche ist eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der

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Misshandlung Schutzbefohlener – durch Unterlassen

Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatvarianten des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Eine Handlungspflicht kann sich insoweit (hier: für die leibliche Mutter) auch bei einem Tatgeschehen (hier: Hetzen der Hunde auf die geistig schwerbehinderte Tochter) ergeben, dass sich in

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Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die Vorschrift der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird durch den Qualifikationstatbestand der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB verdrängt Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 1

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