Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung „Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, ist betrieblich zu regeln.“ ist eine Einigungsstelle nicht zuständig, Regelungen über einen solchen Zusatzurlaub zu treffen. Der Regelungsgegenstand unterliegt
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