Der wettbewerbliche Verletzungsunterlassungsanspruch – und die tatsächliche unternehmerische Tätigkeit

Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat.

Der Klägerin stehen die auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche

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