Der Tod des Klägers

Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist.

Die Aufnahme, deren sachliche Voraussetzungen sich hier nach §

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