Bandenmäßiger Betrug – und die Beendigung der Tat

Mit der Erlangung der Tatbeute durch einige Bandenmitglieder und ihrer Verbringung ist der mittäterschaftlich begangen Betrug beendet. Denn damit hatten diese Angeklagten die ertrogenen Vermögenswerte für die Bande vereinnahmt und gesichert. Die endgültige Erlangung des erstrebten Vermögensvorteils führt zur Beendigung eines Betrugs. Rechtlich unerheblich ist insofern, dass die Beute zu

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Bundesgerichtshof

Verwertungsverbot – und die Mitbeschuldigten

Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Flensburg den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 54 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz

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Cannabis

Betäubungsmittelhandel – und die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme

Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen  diesen Beteiligungsformen. Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe  begeht, ist danach in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die  von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte  können der

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Courthouse

Das Bandenmitglied als Gehilfe

Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen

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LG Bremen

Der Tippgeber als Mittäter

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund

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Britische Pfund

Der Lebensgefährte als Mittäter – und die Einziehung

Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Allein die Mittäterschaft belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne

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Messer & Blut

Der Exzess des Mittäters

Jeder Täter haftet für das Handeln eines Mittäters nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur so weit verantwortlich, wie sein Wille reicht; ein Exzess des anderen fällt ihm nicht zur Last. Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles

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Grabplatte

Der mittäterschaftlich begangene Mord

Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen – möglicherweise auch konkludent getroffenen – Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei einem Tötungsdelikt muss dieser gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet sein. Bei Beteiligung mehrerer

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Die Tatbeteiligung des Drogenkuriers

Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist danach in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein

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Untreue

Raub mit Todesfolge – und die späten Schläge des Mittäters

Ein (sukzessiv) mittäterschaftlich begangener Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn das bekanntermaßen gesundheitlich vorgeschädigte und über einen längeren Zeitraum zum Zweck der Beuteerlangung misshandelte Tatopfer den tödlichen Herzinfarkt erst infolge der ihm von einer Mittäterin aus Wut über die unergiebige Tatbeute versetzten Schläge und des

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Untreue

Raub – und die sukzessive Mittäterschaft

Sukzessive Mittäterschaft, die sich auch auf die Verwirklichung von qualifizierenden Merkmalen beziehen kann, liegt vor, wenn in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – auch wenn dies von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eingetreten wird. Das Einverständnis bezieht sich dann auf

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LG Bremen

Mehrere Tatbeteiligte – und die Strafzumessung

Bei mehreren Beteiligten ist die Strafe grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Dem ist das Gericht vorliegend nicht erkennbar nachgekommen, wenn die Strafzumessungserwägungen den einen Tatbeteiligten betreffend im Wortlaut nahezu identisch sind mit denen bezüglich des mitangeklagten anderen Tatbeteiligten. Eine Berücksichtigung individueller, täterbezogener Umstände wie etwa

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Mehrere Tatbeteiligte – und die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den

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Geld

Einziehung der Betrugsbeute oder Schadenswiedergutmachung?

Die Einziehung des Werts von aus einem Betrug erlangtenTaterträgen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Bargeldes Euro zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung verzichtet. Denn bei diesem Verzicht handelte es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung an den Justizfiskus, die auf

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Geldautomat

Mittäter – und die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll,

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Mittäter oder Gehilfe beim „Enkeltrick“?

Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Dabei sind wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu. Vor dem Hintergrund, dass sich in dem hier

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Mittäter oder Gehilfe?

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen

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Mittäterschaftliches Handeln in der Strafzumessung

Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen. Im hier entschiedenen Fall hat die Strafkammer die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern sie hat

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Amtsgericht

Die Beteiligung an einer Deliktsserie

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags: Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten

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Mithilfe beim Zigarettenschmuggel

Die Beihilfehandlungen zum Sichverschaffen auf der einen und zum Absatz auf der anderen Seite sind im Ausgangspunkt gleichwertig Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, mit seiner Handlung (hier: der Überlassung einer Halle und eines VW Caddy) die

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Gefährliche Körperverletzung – und der nicht abgesprochen Einsatz eines Elektroschockers

Musste ein Mittäter mit der Verwendung eines Werkzeugs (hier: eines Elektroschockgeräts) durch den anderne Mittäter weder aufgrund des gemeinsamen Tatplans noch nach den Umständen des Geschehens rechnen, reicht die Ankündigung des Mittäters, das Gerät gegen den Geschädigten einzusetzen, für eine mittäterschaftliche Zurechnung nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft alleine nicht

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Die nicht eigenhändig vorgenommene BTM-Einfuhr

Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Voraussetzung dafür ist nach den auch insoweit geltenden Grundsätzen

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Die Beteiligung am BTM-Handel – Mittäterschaft oder Teilnahme?

Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil

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Mittäter – und die Einziehungsentscheidung

Nach der Systematik der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist entscheidend, dass der Täter „in irgendeiner Phase des Tatablaufs“ (hier: beim Abtransport und Aufbrechen des Tresors) Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute erlangte. Die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung ist

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Mittäter,Gehilfen – und die Deliktsserie

Sind mehrere Personen an einer Deliktsserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten.

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Gemeinsame Wohnungseinbrüche – und die Gewinnabschöpfung

Mehrere Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, haften auch nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung, das durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 eingeführt worden ist, als Gesamtschuldner. Dies gilt auch ungeachtet des Umstands, dass Namen und Anzahl der weiteren Mittäter nicht festgestellt sind. Bundesgerichtshof,

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Der verbotene Waffenverkauf – und der spätere Amoklauf

Das Urteil gegen den Verkäufer der für den Münchner Amoklauf genutzten Waffe ist rechtskräftig; der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision des angeklagten Waffenverkäufers wie auch die Revisionen von 22 Nebenklägern zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat den Waffenhändler wegen mehrerer Waffendelikte, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in

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Mittäter – und der eigene Tatbeitrag

Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Teil als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint, wobei die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller

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Einziehung – und die Verfügungsgewalt bei mehreren Mittätern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend aber auch erforderlich, dass

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Verabredung zum Mord

Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach § 30 Abs. 2, 3. Alt. StGB den Entschluss von mindestens zwei Personen zur Begehung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus. Die in Aussicht genommene Tat muss dabei nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt, sie muss aber – ebenso wie dies beim

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Einziehung – und der Wert der Taterträge

Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, ist nach § 73c StGB dessen Wert einzuziehen. Dieser ist nach § 73d StGB zu bestimmen. Danach sind Aufwendungen des Täters oder des Dritten grundsätzlich abzugsfähig, es sei denn, sie sind für die Begehung der Tat aufgewendet oder eingesetzt worden. Selbst letztgenannte Aufwendungen

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Bei der Tat anwesend – aber kein Mittäter

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils

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Einziehung der Diebesbeute – und die unbekannten Mittäter

Dass die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt. Für den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung

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Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten

Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt ist, kann zwar im Einzelfall ein Tatbeitrag sein, der die Annahme von Mittäterschaft beim Handeltreiben rechtfertigt. Ob es sich so verhält, bestimmt sich aber nach den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung der Beteiligungsformen gemäß § 25 Abs. 2

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Bandenmäßiger Betrug – und die Abholung der Beute beim Opfer

Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils

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Bandendiebstahl – Anstiftung oder Mittäterschaft?

Die Mitgliedschaft in einer Bande führt nicht dazu, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern als gemeinschaftliche Tat gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Die Täterschaft ist vielmehr anhand der allgemeinen Kriterien festzustellen. Es fehlt an der Tatherrschaft oder auch

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