Nach der Regel des § 830 Abs. 2 BGB iVm § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Täter und Teilnehmer unabhängig von der Art ihrer Beteiligung. Dies begrenzt wiederum den Umfang ihrer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB. Einen Exzess des einen Täters, der vom gemeinsamen Tatplan
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