Unzureichende Dokumentation der Verständigungsgespräche – und das Beruhen des Urteils hierauf

Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, einen Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen. Jedoch berührt die Verletzung solcher Regeln grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten.

Deshalb kann das Beruhen des Urteils auf einem solchen Verfahrensfehler nur ausnahmsweise ausgeschlossen

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Die unterbliebene Negativmitteilung

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erfordert eine sogenannte Negativmitteilung, wenn keine auf eine Verständigung abzielenden Gespräche stattgefunden haben.

Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur vor, wenn das Urteil auf der fehlenden Mitteilung beruht. Dies

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Rechtsgespräch vor der Hauptverhandlung

Wird der Inhalt eines Rechtsgesprächs vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und dementsprechend auch nicht protokolliert, so verstößt das Gericht hierdurch, auch wenn eine Verständigung (§ 257c StPO) nicht erfolgt ist, gegen die ihm obliegenden Mitteilungs- und Dokumentationspflichten von

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