Über vor der Hauptverhandlung geführte Gespräche, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, ist in der Hauptverhandlung zu informieren, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Finden solche Gespräche statt, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen, mithin, von
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