Die Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall entfällt nicht wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Fahrzeugkäufer die vom Fahrzeughersteller bereitgestellten Software-Updates nicht aufspielen lässt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die
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