Ebenso wie bei einer Wahlprüfung nach § 40 LKWG M-V werden die Amts- oder Mitwirkungshandlungen der von einer „unerkannten“ Unvereinbarkeit von Amt und Mandat betroffenen Person, die vor ihrem Ausscheiden oder dem Ruhen der Mitgliedschaft vorgenommen worden sind, in ihrer
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