Grundsätzlich lässt die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme den Erfüllungsanspruch des Mieters unberührt. Wenn der Kläger, ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass seine Duldung der Modernisierung nur unter der Bedingung erfolgt, dass die Außenrollläden wieder angebracht werden, ist der vertragsgemäße Zustand bei Abschluss des Mietvertrages mit vorhandenen Außenrollläden an den Fenstern
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