§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt es unter Strafe, sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Mit der Auslegung dieser durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz im Oktober 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügten Strafnorm hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof
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