Verabredung zum Mord

Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach § 30 Abs. 2, 3. Alt. StGB den Entschluss von mindestens zwei Personen zur Begehung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus.

Die in Aussicht genommene Tat muss dabei nicht bereits in allen

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Mordmerkmal: Heimtücke

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt Arglosigkeit und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers voraus.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der begrifflichen Voraussetzungen der Heimtücke ist der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung.

Selbst wenn der Angriff (hier:

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Heimtückemord des Ex-Partners

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Wesentlich ist danach, dass der Täter das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer

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Mordmerkmal: Ermöglichungsabsicht

Für das Mordmerkmal „Ermöglichungsabsicht“ ist es erforderlich, dass sich die Täter für die (bedingt) vorsätzliche Tötungshandlung entschieden haben, um auf diese Weise die spätere Straftat (hier: des Raubes) schneller oder leichter begehen zu können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2017

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Mord – und die Verdeckungsabsicht

In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter das Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten.

Die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat erfordert

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Ausschwitz und seine Helfer

Das „Auschwitz, Urteil“ des Landgerichts Lüneburg ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision des Angeklagten wie auch die Revisionen mehrerer Nebenkläger zurückgewiesen. Das Landgericht Lüneburg hatte den Angeklagten, einen im Tatzeitraum 22 bzw. 23 Jahre alten SS-Angehörigen, wegen Beihilfe

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Der KZ-Sanitäter

Wer in die Organisation eines der damaligen Vernichtungslager (hier: Auschwitz II [Birkenau]) derart eingebunden war, dass er durch sein Zutun den Hauptzweck dieser Vernichtungslager, die massenhafte Ermordung der jüdischen Bevölkerung Europas, gefördert hat, macht sich der Beihilfe zum Mord schuldig.

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Besondere Schwere der Schuld

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren

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Niedere Beweggründe und brutales Tatbild

Mit dem Vorliegen niedriger Beweggründe bei einem außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild sowie der Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Fällen dieser Art hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Das Landgericht Bremen hat einen gelernten Fleischer

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