Mordmerkmal: Heimtücke

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt Arglosigkeit und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers voraus.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der begrifflichen Voraussetzungen der Heimtücke ist der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung.

Selbst wenn der Angriff (hier:

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Mordmerkmal: Ermöglichungsabsicht

Für das Mordmerkmal „Ermöglichungsabsicht“ ist es erforderlich, dass sich die Täter für die (bedingt) vorsätzliche Tötungshandlung entschieden haben, um auf diese Weise die spätere Straftat (hier: des Raubes) schneller oder leichter begehen zu können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2017

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Mord – und die Verdeckungsabsicht

In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter das Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten.

Die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat erfordert

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