Die Erteilung einer Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. Ein strikter Anspruch auf die Befreiung besteht nicht. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung wegen einer fehlerhaften Ermessensausübung als
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