Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist – wie in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV – auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.
Der Wortlaut der Regelung lässt
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Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist – wie in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV – auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.
Der Wortlaut der Regelung lässt
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Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
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Hat die Fahrerlaubnisbehörde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und die Erteilung wegen Nichtvorlage des Gutachtens abgelehnt, kann sich der Betroffene nur dann auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen, wenn die Beibringungsanordnung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls
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Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholt begangener Verkehrsverstöße zulässig, die nach Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis begangen wurden, und hierbei auch Verkehrsstraftaten zu berücksichtigt, die vor der Fahrerlaubniserteilung begangen wurden.
Ein derartiges Vorgehen verletzt
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Die Fahrerlaubnisverordnung sieht lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vor. Eine psychologische Untersuchung ist aber weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung.
So das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall eines Führerscheininhabers,
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Fordert die Straßenverkehrsbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt zur Vorlage eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens auf, so muss diese Aufforderung mit einer bestimmten Frist versehen werden. Die bloße Aufforderung, das MPU-Gutachten „unverzüglich“ vorzulegen ist dagegen nicht ausreichend.
So gab jetzt das Verwaltungsgericht Hannover der
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Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen kann.
In
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Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre).
Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat darauf abzustellen,
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Bei langjähriger und hochdosierter Methadonsubstitution ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers auch dann erforderlich, wenn dessen behandelnder Arzt einen entsprechenden Therapieerfolg bestätigt und negative Auswirkungen der Substitution auf die Fahreignung verneint.
Gemäß § 46 Abs.
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Der Besitz von 15 g Marihuana, dessen THC-Konzentration unbekannt ist, berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Anhaltspunkte nicht dazu, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu fordern.
Mit dieser Entscheidung stellt sich das Niedersächsische
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Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil steht nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens auf der Grundlage
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In der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln ist dem Betroffenen auch die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitzuteilen.
Eine Gutachtensanordnung muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein. Lässt sich der Gutachtensanordnung nach einem weiteren Schriftwechsel im
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Trunkenheit im Verkehr kann auch zu einem Verbot des Fahrradfahrens führen: Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag eines Fahrradfahrers abgelehnt, dem die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Gießen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, also etwa eines Fahrrads, im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat, weil
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