Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wegen eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen (und nicht nachgelassenen) Vortrags steht mangels Vorliegens eines Wiedereröffnungsgrundes gemäß § 156 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Ausübung dieses Ermessens ist grundsätzlich revisionsrechtlich nicht überprüfbar. Dies gilt
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