Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der in Coronazeiten gestellte Terminsverlegungsantrag

Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, welcher mit einem ärztlicherseits bescheinigten „fieberhaften grippalen Infekt“ begründet wird, ist ermessensfehlerhaft, wenn sich das Finanzgericht bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst, ob es dem Prozessbevollmächtigten angesichts der attestierten, für eine mögliche Corona-Infektion sprechenden Krankheitssymptome unter Berücksichtigung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die unterbliebene Terminsverlegung

Wird der „in letzter Minute“ gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Der

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BVerfGE

Die Hinweispflicht des Gerichts

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, die Beteiligten auf entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Der nach dem damaligen Verlauf des fachgerichtlichen Verfahrens von den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar als überraschend empfundene Hinweis des Bundesverfassungsgerichts kann daher auch keinen

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OVG Münster

Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts – durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

Im Berufungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich geboten, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht angesprochene Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden. Hat das Oberverwaltungsgericht hiernach verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden, hat es dadurch zugleich den Anspruch der

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Die nicht erörterten Ergebnisse der Beweisaufnahme

Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat eine Getränkehändlerin geklagt, die

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz – und die Wiedereröffnung der Verhandlung

Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wegen eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen (und nicht nachgelassenen) Vortrags steht mangels Vorliegens eines Wiedereröffnungsgrundes gemäß § 156 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Ausübung dieses Ermessens ist grundsätzlich revisionsrechtlich nicht überprüfbar.

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Bundesverwaltungsgericht

Berufungsurteil ohne mündliche Verhandlung

Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss. Allerdings entscheidet das Oberverwaltungsgericht über eine Berufung grundsätzlich durch Urteil, das aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht (§ 125 i.V.m. § 101 VwGO). Nach

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Der evtl. nur angekündigte Hilfsantag

Das Gericht hat gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, wenn es über den Hilfsantrag entschieden hat, obwohl dieser nur angekündigt, nicht aber gestellt wurde. Etwas anderes gilt, wenn aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands des Urteils feststeht, dass die Klägerin ihren Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung (etwa durch

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Die mündliche Verhandlung – und der autistische Verfahrensbeteiligte

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines unter Autismus leidenden Beschwerdeführers nicht zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht

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Die nicht geladene Streithelferin

Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO erfasst als besondere Ausprägung der Versagung des rechtlichen Gehörs auch den Fall, dass eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und deshalb hieran weder selbst noch durch einen gesetzlichen Vertreter teilnehmen konnte. Dabei ist eine Nebenintervenientin ebenfalls als „Partei“ iSv.

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Handy-Klingeln in der mündlichen Verhandlung

Ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr setzt Vorsatz oder jedenfalls Gleichgültigkeit voraus. Allein das erneute Klingeln des Mobiltelefons trotz vorheriger Belehrung durch das Gericht, das Gerät abzustellen, belegt nicht Vorsatz oder Gleichgültigkeit. Vielmehr liegt eine Fehlbedienung nahe, auf die das Gericht angemessen zu reagieren hat. Gemäß § 178 GVG kann gegen eine

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Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter

Für die Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter erheben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

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Sitzenbleiben bei der Urteilsverkündung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Amtsgericht Mannheim nicht zur Entscheidung angenommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2016 gemäß § 178 GVG ein Ordnungsgeld verhängt, nachdem er sich an diesem Tag beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung des

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Landgericht Bremen

Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Nach § 296 a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Aus dieser Norm folgt aber nicht, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz von vornherein unberücksichtigt lassen darf. Das Gericht muss

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Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung

Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren sind erfüllt, wenn beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt haben. Die spätere schriftsätzliche Umstellung des Klageantrags von einer

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Bundesfinanzhof (BFH)

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – und das rechtliche Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die unterbliebene Zeugenvernehmung – und die Sachaufklärungspflicht des Gerichts

Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der -weiteren- Aufklärung nach Lage der Akten, dem Beteiligtenvorbringen, oder sonstiger Umstände hätte aufdrängen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Mündliche Verhandlung per Videokonferenz

Das Finanzgericht verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch, dass es aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, zu der der Kläger nicht persönlich erschienen und auch nicht per Videokonferenz zugeschaltet ist. Das Gericht entscheidet grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung (§

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten, sie mit den Beteiligten umfassend zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verzicht auf die mündliche Verhandlung – und sein Widerruf

Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Finanzgericht in Urteilsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung. Nach § 90 Abs. 2 FGO kann das Finanzgericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums (auch über die Tragweite des

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör – und die mündlichen Verhandlung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und darüber hinaus, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diesen Ansprüchen entspricht die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Terminsverlegung wegen Arbeitsunfähigkeit

Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Diese Gründe sind glaubhaft zu machen. Erscheint dem Gericht die Begründung des Antrags nicht als ausreichend, hat es den betreffenden Antragsteller zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern,

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Eigenmächtiges Entfernen aus der mündlichen Verhandlung

Wird zur Feststellung einer (behaupteten) in der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten eine kurzfristig an Gerichtsstelle durchzuführende amtsärztliche Begutachtung angeordnet und kommt der Verfahrensbeteiligte dem nicht nach, indem er das Gericht in einer Sitzungspause eigenmächtig verlässt und damit die Feststellung seiner Verhandlungs(un)fähigkeit vereitelt, fehlt es für das ohne Information

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Zwischenurteil des Finanzgerichts

Die Entscheidung durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage i.S. von § 99 Abs. 2 FGO setzt nicht nur voraus, dass dies sachdienlich ist, sondern darüber hinaus, dass Kläger oder Beklagter nicht widersprechen. Letzteres erfordert wiederum, dass das Gericht die widerspruchsberechtigten Beteiligten über seine Absicht, ein Zwischenurteil zu erlassen,

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Oberlandesgericht München

Aufruf der Sache

Gemäß § 220 Abs. 1 ZPO beginnt jeder einzelne Termin mit dem Aufruf zur Sache. Der Aufruf ist nach § 136 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Vorsitzenden. Notwendig ist die mündliche Bekanntgabe, dass in einer bestimmten Rechtssache in die Verhandlung, Beweisaufnahme etc. eingetreten werden soll. Der Aufruf selbst muss das

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Rechtliches Gehör – und das Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung

Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht darin, eine ausreichend bemessene Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben. Diese Gelegenheit zur Äußerung haben die Beteiligten grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erkrankung – und der Antrag auf Terminverlegung

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 ZPO) nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe vorliegen. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder

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Bundesfinanzhof (BFH)

6 Minuten Verhandlung

Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht habe sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen Fragen des Streitfalls nicht geäußert, so dass diese nicht einmal sechs Minuten gedauert habe, legt der Kläger keinen Verfahrensfehler des Finanzgericht dar. Zwar kann das Recht auf Gehör auch durch unzureichende tatsächliche oder rechtliche Erörterung der

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