Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Terminsverlegung trotz Corona?

Auch im Fall einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten andauernden Erkrankung an COVID-19 ist ein berufsmäßiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter-)Bevollmächtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere

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Finanzgericht München

Der coronabedingte Terminsverlegungsantrag

Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das Finanzgericht den Antrag auf Terminsverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt. 

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die abgelehnte Terminverlegung – aufgrund Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren vorliegt und wenn der Beteiligte zusätzlich trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die

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Alltagsmaske

Nur mit Alltagsmaske im Gerichtssaal

Eine sitzungspolizeiliche Anordnung,  im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen, beruht nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls.

Da nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer Mund- und

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