Oberlandesgericht München

Aufruf der Sache

Gemäß § 220 Abs. 1 ZPO beginnt jeder einzelne Termin mit dem Aufruf zur Sache. Der Aufruf ist nach § 136 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Vorsitzenden. Notwendig ist die mündliche Bekanntgabe, dass in einer bestimmten Rechtssache in die Verhandlung,

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Bundesfinanzhof (BFH)

6 Minuten Verhandlung

Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht habe sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen Fragen des Streitfalls nicht geäußert, so dass diese nicht einmal sechs Minuten gedauert habe, legt der Kläger keinen Verfahrensfehler des Finanzgericht dar.

Zwar kann das Recht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verzicht auf die mündliche Verhandlung

Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Als Prozesshandlung muss der Verzicht klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden.

Dabei ist aufgrund der besonderen Interessenlage der Beteiligten eine wortlautgetreue und restriktive Auslegung der Verzichtserklärung geboten. Denn der Verzicht hat

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