Häusliches Musizieren

Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von §

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Oberlandesgericht

Musizieren in der Nachbarschaft

Der Bewohner eines Reihenhauses hat keinen Anspruch darauf, ein von ihm als Lärmbelästigung empfundenes Trompetenspiel aus dem benachbarten Reihenhaus nicht mehr hören.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bewohnt das klagende Ehepaar als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet.

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