Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei
LesenSchlagwort: Mutwilligkeit
Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die Mutwilligkeit
Auch dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn die Prozessführung nicht mutwillig erscheint. § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO ist auch bei der Beurteilung des Prozesskostenhilfegesuchs einer Partei kraft Amtes anwendbar, wie sich aus § 116 Satz 2 ZPO ergibt. Nach der durch das
LesenDer PKH-Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung
Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind. In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung und -verteidigung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck,
LesenProzesskostenhilfe für einen Mahnbescheid – und die Frage der Mutwilligkeit
Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage der Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids zu befassen, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat: Dabei konnte es
LesenProzesskostenhilfe für das Mahnverfahren
Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Allerdings kann die Bewiligung von Prozesskostenhilfe bei der Beantragung eines Mahnbescheids (hier: über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €) wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) ausgeschlossen wenn, wenn der Antragsgegner
LesenBeiordnung eines Notanwalts
Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht oder für einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag ein zur Vertretung
LesenProzesskostenhilfe – und die Frage der Mutwilligkeit
Mit Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens zu befassen: Im vorliegenden Fall Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne
LesenVerfahrensmängel – und das mutwillige Rechtsmittel
Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die
LesenVerfahrenskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die mutwillige Anfechtungsklage
Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt über die
LesenVerfahrenskostenhilfe für eine Umgangsregelung – nach Tötung der Kindesmutter
Ein Verfahrenskostenhilfe-Gesuch kann mutwillig sein, wenn mit dem Verfahren eine Neuregelung des Umgangs mit dem Kind angestrebt wird, die durch ein schwerwiegendes und zielgerichtetes Fehlverhalten des umgangswilligen Elternteils (Tötung der Kindesmutter) erforderlich wurde. Der Zweck von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist es, auch bedürftigen Personen den Zugang zu den Gerichten zu
LesenMutwillige, aber erfolgreiche Klageerhebung – und keine PKH
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nach der seit 1.01.2014 geltenden Rechtslage nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch trotz feststehender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wegen Mutwillens abgelehnt werden. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger
LesenProzesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Dabei ist bei Masseunzulänglichkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen
LesenProzesskostenhilfe in 266 Fällen
Wird in 266 gleichgelagerten Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, so ist dieser Antrag zumindest in 265 Fällen mutwillig, weil eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei die Verfahren nicht parallel in getrennten Verfahren betreiben würde. Von der Frage der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO wird in erster Linie
LesenProzesskostenhilfe und Mutwilligkeit in Unterhaltssachen
Ein Unterhalt begehrender Beteiligter, der die Höhe des Einkommens des Anspruchsgegners nicht kennt, handelt mutwillig im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages begehrt, ohne – unter zunächst vorsichtiger Schätzung
LesenMutwilligkeit der PKH-Anträge bei gesonderter Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
Die Rechtsverfolgung ist – wegen des degressiven Anstiegs der Gebührentabellen für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten -mutwillig i. S. d. § 114 S.1 ZPO, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorliegen, warum der Antragsteller mehrere Ansprüche nicht im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) verfolgt, sondern gesonderte Prozesse anstrengen will. Sofern
LesenFalsche Angaben im Verwaltungsverfahren und Prozesskostenhilfe im Klageverfahren?
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer bei ihm anhängigen Wohngeldsache im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Frage zu befassen, ob die Klage mutwillig ist, wenn der Prozess überhaupt erst aufgrund von vorsätzlich falschen Angaben im Verwaltungsverfahren notwendig wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab:
LesenDer Personalrat und die mutwillige Rechtsverfolgung
Die Rechtsverfolgung durch den Personalrat ist mutwillig, wenn die Anrufung des Gerichts unnötig ist, weil die Dienststelle ihm das geltend gemachte Recht nicht bestreitet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Nach den dazu in der Rechtsprechung anerkannten
LesenBewilligung von Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht
Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht abgelehnt und hat das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung immer statthaft, wenn nach § 64 Abs. 2 ArbGG in der Hauptsache die Berufung statthaft ist. Mutwillig i.S.v. §
LesenDie mutwillige Teilungsversteigerung
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs.
LesenProzesskostenhilfe und die Mutwilligkeit
Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei in der Regel mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. So hielt jetzt das Bundesarbeitsgerichts die
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