Bundesgerichtshof

Der mutwillige Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei

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Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Allerdings kann die Bewiligung von Prozesskostenhilfe bei der Beantragung eines Mahnbescheids (hier: über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €) wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) ausgeschlossen wenn, wenn der Antragsgegner

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Landgericht Bremen

Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht oder für einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag ein zur Vertretung

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Prozesskostenhilfe – und die Frage der Mutwilligkeit

Mit Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens zu befassen: Im vorliegenden Fall Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verfahrensmängel – und das mutwillige Rechtsmittel

Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die

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Verfahrenskostenhilfe für eine Umgangsregelung – nach Tötung der Kindesmutter

Ein Verfahrenskostenhilfe-Gesuch kann mutwillig sein, wenn mit dem Verfahren eine Neuregelung des Umgangs mit dem Kind angestrebt wird, die durch ein schwerwiegendes und zielgerichtetes Fehlverhalten des umgangswilligen Elternteils (Tötung der Kindesmutter) erforderlich wurde. Der Zweck von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist es, auch bedürftigen Personen den Zugang zu den Gerichten zu

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Mutwillige, aber erfolgreiche Klageerhebung – und keine PKH

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nach der seit 1.01.2014 geltenden Rechtslage nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch trotz feststehender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wegen Mutwillens abgelehnt werden. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger

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Prozesskostenhilfe in 266 Fällen

Wird in 266 gleichgelagerten Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, so ist dieser Antrag zumindest in 265 Fällen mutwillig, weil eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei die Verfahren nicht parallel in getrennten Verfahren betreiben würde. Von der Frage der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO wird in erster Linie

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Falsche Angaben im Verwaltungsverfahren und Prozesskostenhilfe im Klageverfahren?

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer bei ihm anhängigen Wohngeldsache im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Frage zu befassen, ob die Klage mutwillig ist, wenn der Prozess überhaupt erst aufgrund von vorsätzlich falschen Angaben im Verwaltungsverfahren notwendig wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab:

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Der Personalrat und die mutwillige Rechtsverfolgung

Die Rechts­ver­fol­gung durch den Per­so­nal­rat ist mut­wil­lig, wenn die An­ru­fung des Ge­richts un­nö­tig ist, weil die Dienst­stel­le ihm das gel­tend ge­mach­te Recht nicht be­strei­tet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Nach den dazu in der Rechtsprechung anerkannten

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Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht

Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht abgelehnt und hat das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung immer statthaft, wenn nach § 64 Abs. 2 ArbGG in der Hauptsache die Berufung statthaft ist. Mutwillig i.S.v. §

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Geldrechner

Die mutwillige Teilungsversteigerung

Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs.

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Prozesskostenhilfe und die Mutwilligkeit

Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei in der Regel mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. So hielt jetzt das Bundesarbeitsgerichts die

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