Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die
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Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die
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Auch dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn die Prozessführung nicht mutwillig erscheint. § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO ist auch bei der Beurteilung des Prozesskostenhilfegesuchs einer Partei kraft Amtes anwendbar, wie sich aus
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Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind.
In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung und -verteidigung (§ 114
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Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage der Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids zu befassen, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits
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Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Allerdings kann die Bewiligung von Prozesskostenhilfe bei der Beantragung eines Mahnbescheids (hier: über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €) wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung
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Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor
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Mit Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens zu befassen:
Im vorliegenden Fall Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde
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Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
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Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs.
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Ein Verfahrenskostenhilfe-Gesuch kann mutwillig sein, wenn mit dem Verfahren eine Neuregelung des Umgangs mit dem Kind angestrebt wird, die durch ein schwerwiegendes und zielgerichtetes Fehlverhalten des umgangswilligen Elternteils (Tötung der Kindesmutter) erforderlich wurde.
Der Zweck von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist
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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nach der seit 1.01.2014 geltenden Rechtslage nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch trotz feststehender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wegen Mutwillens abgelehnt werden.
Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Insolvenzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.
Dabei ist bei Masseunzulänglichkeit grundsätzlich davon auszugehen,
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Wird in 266 gleichgelagerten Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, so ist dieser Antrag zumindest in 265 Fällen mutwillig, weil eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei die Verfahren nicht parallel in getrennten Verfahren betreiben würde.
Von der Frage der Mutwilligkeit im Sinne
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Ein Unterhalt begehrender Beteiligter, der die Höhe des Einkommens des Anspruchsgegners nicht kennt, handelt mutwillig im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des
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Die Rechtsverfolgung ist – wegen des degressiven Anstiegs der Gebührentabellen für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten -mutwillig i. S. d. § 114 S.1 ZPO, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorliegen, warum der Antragsteller mehrere Ansprüche nicht im Wege der objektiven Klagehäufung
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer bei ihm anhängigen Wohngeldsache im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Frage zu befassen, ob die Klage mutwillig ist, wenn der Prozess überhaupt erst aufgrund von vorsätzlich falschen Angaben im Verwaltungsverfahren notwendig
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Die Rechtsverfolgung durch den Personalrat ist mutwillig, wenn die Anrufung des Gerichts unnötig ist, weil die Dienststelle ihm das geltend gemachte Recht nicht bestreitet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des
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Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht abgelehnt und hat das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung immer statthaft, wenn nach § 64 Abs. 2 ArbGG
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Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass
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Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei in der Regel mutwillig im Sinne von §
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