Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (hier: EnEV 2001) erfüllt. In diesem Zusammenhang hat es der Bundesgerichtshof
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