Eine AGB-Bestimmung, wonach die Deutsche Post AG / DHL Sendungen an einen Ersatzempfänger abliefern darf, hält nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Oberlandesgericht keine unangemessene Verbraucherbenachteiligung
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