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Energiedämmung über die Grundstücksgrenze hinweg – und die Duldungspflicht des Nachbarn

Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (hier: EnEV 2001) erfüllt. In diesem Zusammenhang hat es der Bundesgerichtshof

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Berliner Neubauten – und die grenzüberschreitende Wärmedämmung

Ein Grundstückseigentümer in Berlin muss nicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Die Frage, ob die Vorschrift des § 16a NachbG Bln

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Bundesverwaltungsgericht

Das Grundstück in Hanglage – und die Heckenhöhe

Bei der Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falll stritten zwei Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Feuerwehreinsatz wegen eines angebrannten Essens

Kommt es infolge angebrannten Essens zu starker Rauchentwicklung zu einem Feuerwehreinsatz in dessen Zuge versehentlich die Tür der Nachbarwohnung aufgebrochen wird, kann die Geschädigte keinen Schadensersatz von ihrer verursachenden Nachbarin verlangen, da der Türaufbruch außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Die Feuerwehr handelt in eigenständiger Verantwortung, ihr Fehlverhalten ist der Verursacherin nicht

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Gebäudeabriss – und die beschädigte Grenzmauer des Nachbarn

Haftet ein Grundstückseigentümer, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Vorliegend war der Nachbar Eigentümer der beschädigten Außenwand. Diese ist eine Grenzwand (§ 19 NachbarG

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Grundbucheinsicht durch den Nachbarn

Das bloße Bestehen einer Nachbarschaft begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO. Es müssen konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12

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Fichten als Hecke

Dem Charakter einer Hecke iSd § 12 NRG BW steht nicht entgegen, dass es sich um eine Reihe von Fichten handelt. Fichten sind hochstämmige Bäume im Sinne von Art. 15 Abs.1 des badischen AGBGB. Der vorliegende; vom Landgericht Freiburg entschiedene Fall war nach den Vorschriften des am 1.01.1960 in Kraft

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Bekleidungsgeschäft

Rauchen auf dem Balkon – und der gestörte Nachbar

Ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch sog. Passivrauchen befürchtet, kann einen Anspruch gegen den anderen Mieter haben, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen. Die Parteien in dem hier vom

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Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte

Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis auch zu einem positiven Tun – hier: Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte – nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist. Versorgungsverpflichtung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet der Gedanke von Treu und Glauben

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Rücksichtnahme bei der Gebäudeerhöhung

Das Bauvorhaben zur Erweiterung der Speyerer Müller-Drogerie-Filiale verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung ist daher rechtens. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt eine Klage von Nachbarn abgewiesen. Die Kläger, in Erbengemeinschaft Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks, wandten ein, durch die geplante Erhöhung des rückwärtigen Gebäudeteils um

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Streitende Nachbarn und die obligatorische Streitschlichtung

Das Bayerische Schlichtungsgesetz ist so auszulegen, dass es jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überwuchs hergeleitet werden, also nicht nur den Anspruch auf dessen direkte Beseitigung, sondern auch den Anspruch auf Beseitigung von Schäden, die durch den Überwuchs entstanden sind. Das bedeutet, dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren

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Feuerwehrschäden nach Fehlalarm

Eine Mieterin haftet nach einem von ihr ausgelösten Fehlalarm nicht für die Feuerwehr-Schäden an der Wohnungstüre der Nachbarin. Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstüre durch Feuerwehrleute entsteht. In diesem Sinne hat kürzlich das Landgericht

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