Der für die Beseitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Beschwer und des Streitwerts eines in seinem Eigentum gestörten Klägers grundsätzlich unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich das glaubhaft zu machende – Interesse eines Klägers an der Unterbindung einer Eigentumsstörung nach § 3 ZPO . Im
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