Das absichtliche Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Nachbarn lässt keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums erkennen.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Grundstückseigentümers auf Unterlassung
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