§ 5 Abs. 3 Nr. 20 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, nach der Angebote privater Bildungseinrichtungen weder für den unmittelbaren Publikumsverkehr geöffnet noch ihre Angebote dargebracht werden dürfen, beruht mit § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen höherrangiges Recht. Mit dieser
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