Wenn das Rechtsmittelgericht – hier im Nachlassverfahren – unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrund-entscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter
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