Nach § 64 Abs. 2 GNotKG ist für den Fall, dass der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung von einem Gläubiger gestellt worden ist, Geschäftswert der Betrag der Forderung. Eine höhere Geschäftswertfestsetzung ergibt sich nicht aus Nr. 12311 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GNotKG, wonach die „Jahresgebühr für
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